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Neues Grundbuchseintragungsgesetz seit 1. Jänner 2013 in Kraft

Bei einem Grundbuchsgesuch, das ab 1.1.2013 bei Gericht eingebracht wird, ist in der Grundbuchseingabe der Wert der Liegenschaft anzugeben oder die Tatsache, dass eine Befreiung beantragt wird. Die Eintragungsgebühr beträgt 1,1% vom gemeinen Wert. Der gemeine Wert kann bei bestimmten Geschäften der Gegenleistung gleichgesetzt werden. Bei einem begünstigten Erwerbsvorgang sind 1,1 % vom dreifachen Einheitswert zu leisten, wobei eine „Deckelung“ von 30 % des gemeinen Werts gilt.

Die vorgesehenen Begünstigungen betreffen zum einen – entgeltliche wie unentgeltliche – Rechtsgeschäfte im erweiterten Familienkreis.

Damit ist auch die Verbücherung des Scheidungsvergleichs begünstigt, mit dem eine Liegenschaft an Personen übertragen wird, die zu den Begünstigten nur im Rahmen der aufrechten Ehe gezahlt haben, auch wenn der Scheidungsbeschluss zum Zeitpunkt der Einreichung des Grundbuchsgesuchs oder der Verbücherung bereits rechtskräftig und die Angehörigeneigenschaft damit nicht mehr aufrecht ist.

Wenn Liegenschaften im Erbwege erlangt werden, kommt es für eine Begünstigung auf die Angehörigeneigenschaft zum Erblasser an.

Dornbirn, im Februar 2013