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Umsatzsteuerliche Änderungen für Geschäftsraumvermieter ab dem 1.9.2012

Vermieter können nicht mehr beliebig zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optieren!

Das Stabilitätsgesetz (Sparpaket 2012 vom 1.4.2012) hat auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Diese umsatzsteuerlichen Änderungen sind aber erst per 1.9.2012 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass Geschäftsraummietverträge betroffen sind, die ab dem 1. September 2012 beginnen.

Regelung alt
Die Geschäftsraumvermietung war schon bisher unter gewissen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Ein von der Umsatzsteuer befreiter Vermieter konnte bei an ihn adressierten Rechnungen die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer beim Finanzamt zurückholen.
Bei der Geschäftsraumvermietung konnte ein Vermieter aber zur Umsatzsteuerpflicht optieren („Regelbesteuerung“) und somit die Vermietung mit 20 % Umsatzsteuer vornehmen. Dadurch kam der Vermieter dann in den Genuss des Vorsteuerabzuges.

Regelung neu
Seit dem 1. September 2012 gilt aber nun folgendes: Die Geschäftsraumvermietung kann nur dann umsatzsteuerpflichtig erfolgen, wenn auch der Geschäftsraummieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bzw. wenn der Geschäftsraummieter nur zu maximal 5 % (sogenannte Bagatellgrenze) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Das heißt, ist der Geschäftsraummieter Arzt, Anwalt, eine Bank, eine Versicherung oder Kleinunternehmer, kann in diesen Fällen ab dem 1.9.12 nur noch ohne Umsatzsteuer vermietet werden.

Ausnahmen
Nicht unter die Neuregelung fallen Vermieter, die das Mietobjekt selbst errichtet haben und mit der Errichtung bereits vor dem 1.9.2012 begonnen haben. Beginn der Errichtung heißt, dass mit dem Bau bereits begonnen worden ist, oder der Bauauftrag bei vorliegender Baubewilligung an ein Bauunternehmen erteilt worden ist.

Dornbirn, im September 2012