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Sanierungsfall(e) MRG

Das Bild des „bösen Vermieters“ wird in der Diskussion rund um das Thema „Leistbares Wohnen“ derzeit tief in die Köpfe der Menschen gebrannt. Wer auch sonst kann dafür verantwortlich sein, dass die Kosten für Wohnen nach oben klettern? Wer Fakten-basiert recherchiert und einen objektiven Blick auf den Wohnungsmarkt wirft, weiß: Viele Faktoren sind dafür verantwortlich – der private Vermieter ist es in der Regel aber nicht. Im Gegenteil: Das restriktive und überholte Mietrechtsgesetz (MRG) legt den Vermieter in enge gesetzliche Ketten, die die Vermietung nicht nur unattraktiv macht – sondern unbedarfte Eigentümer in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten schlittern lassen kann. Ein Beispiel? Der sanierte Altbau.

Nicht selten werden für Komplettsanierungen beeindruckender Altbauten mehrere hunderttausend Euros investiert – zum Teil sogar mehr. Aus unbrauchbarem Leerstand sollen beeindruckende Wohnungen entstehen, die einem Neubau in Sachen Technik um nichts nachstehen und in Sachen Wohnflair sogar darüber anzusiedeln sind. Die Rate für den Sanierungskredit kann nur mit einem marktkonformen Mietzins abgedeckt werden. Bauträger, Makler und Käufer rechnen dabei meist mit einem Mietzins von 12.- Euro oder mehr. Nur, was viele nicht wissen: Häuser, die vor dem 8. Mai 1945 gebaut wurden, fallen in die Vollanwendung des MRG – und haben daher klar geregelte Mietzinsobergrenzen. Daran ändert auch eine Sanierung in Millionenhöhe nichts. Das heißt? Bei einem befristeten Mietvertrag dürfen maximal 6,69.- Euro pro Quadratmeter Miete verrechnet werden. Eine Überzahlung kann der Mieter noch nach Jahren zurückfordern, was zu bösen Überraschungen führen kann. Für eine 100 m2 Wohnung in einer komplettsanierten Villa mit Seeblick könnten also maximal 669.- Euro netto Miete verrechnet werden. Ein Umstand, der nicht nur Investoren abschreckt – sondern auch viele kleine Privatvermieter in Bedrängnis bringt, die mit sehr viel Liebe und Finanzkraft beispielsweise ihr vererbtes Elternhaus dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stellen. Es ist längst an der Zeit, das 100 Jahre alte MRG einerseits an die Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts – und andererseits an die stark unterschiedlichen regionalen Erfordernisse anzupassen.